Datenschutzerklärung

Datenschutzerklärung für Ihren

Online-Shop (kostenlos) in

Deutschland

Protokoll

2026-09-16 09:30:48

FRAGE: Bitte geben Sie die Kontaktdaten des / der Verantwortlichen für die

Datenverarbeitung an.

ANTWORTEN:

FRAGE: Name

ANTWORT: Rutger Hilbrandie + Sijmen Hilbrandie

FRAGE: Straße und Hausnummer

ANTWORT: Johann Keplerstraat 25

FRAGE: PLZ und Ort

ANTWORT: Amsterda

FRAGE: E-Mail-Adresse

ANTWORT: Contact@BaseCollagen.com

Beschreibung: Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts ist das Unternehmen

selbst. Bei Einzelunternehmen ist dies die natürliche Person.

-1-

FRAGE: Hat Ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellt?

HILFSTEXT:

Weitere Informationen, in welchen Fällen ein*e Datenschutzbeauftragte*r bestellt

werden muss, finden sich in unserem Beitrag

Wann brauche ich einen

Datenschutzbeauftragten im DACH-Raum?

ANTWORT: Nein

-2-

FRAGE: Auf welchem Weg sollen Kunden Anfragen zum Datenschutz stellen?

ANTWORT: Über die Kontaktdaten im Impressum

-3-

FRAGE: Setzen Sie auf Ihrer Webseite ein Live-Chat-Tool von einem Drittanbieter zur

direkten Kommunikation mit Kunden ein?

HILFSTEXT:

Der Einsatz dieses Dienstes setzt eine Vereinbarung zur Auftragsvererabeitung

(Englisch: data processing agreement bzw. DPA; nachfolgend: "AVV") nach Art. 28

DSGVO voraus. Eine AVV wird vom Anbieter zu Verfügung gestellt. Eine Muster-AVV

finden Sie auch in Ihrem

Legal Account

. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie eine AVV mit

dem Anbieter geschlossen haben und verwenden Sie den generierten Text nur in

diesem Fall.

ANTWORT: Nein

-4-

FRAGE: Setzen Sie Terminbuchungs-/Reservierungslösungen in Ihrem Online-Shop ein?

HILFSTEXT:

Der Einsatz dieses Dienstes setzt eine Vereinbarung zur Auftragsvererabeitung

(Englisch: data processing agreement bzw. DPA; nachfolgend: "AVV") nach Art. 28

DSGVO voraus. Eine AVV wird vom Anbieter zu Verfügung gestellt. Eine Muster-AVV

finden Sie auch in Ihrem

Legal Account

. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie eine AVV mit

dem Anbieter geschlossen haben und verwenden Sie den generierten Text nur in

diesem Fall.

Der jeweils generierte Text darf nur verwendet werden, sofern die folgenden

Anforderungen erfüllt wurden:

- Freitextfelder können insbesondere in Verbindung mit Sportkursen oder ähnlichen

Angeboten dazu führen, dass Ihre Kundschaft sensible Daten (z.B.

gesundheitsbezogene Angaben wie Krankheiten) mitteilen möchte. Solche Daten

bedürfen aber besonderen Schutzkonzepten. Insoweit empfiehlt es sich in der

unmittelbaren Nähe des Freitextfeldes folgenden Text aufzunehmen: „Angaben in

Freitextfeldern sind freiwillig und müssen für den Versand der Terminbuchung nicht

zwingend ausgefüllt werden. Wir bitten auf die Angabe von sensiblen Daten (z.B.

gesundheitsbezogene Angaben wie Krankheiten) im Rahmen solcher Freitextfelder zu

verzichten.“ Dieser Hinweis findet sich auch nochmals im hiermit erzeugten

Ergebnistext der Datenschutzerklärung. Die alleinige Nennung in der

Datenschutzerklärung ist jedoch nicht ausreichend, da der dortige Hinweis Ihrer

Kundschaft bei Befüllen der Textfelder nicht präsent ist.

- Eine etwaige Synchronisierung der über die Terminbuchungslösung erhobenen

Daten mit anderen externen Kalenderfunktionen, deren Anbietern in Drittländer ohne

Angemessenheitsbeschluss sitzen oder dort Server benutzen, kann zulässig sein, wenn

die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Weitere Informationen

hierzu finden Sie in unserem

Whitepaper

.

- Die im Rahmen der Vertragsabwicklung zu Zwecken der Terminvereinbarung

erhobenen Daten dürfen nicht (insbesondere nicht nachträglich) zu anderen

Zwecken verarbeitet werden.

ANTWORT: Nein

-5-

FRAGE: Können Kunden in Ihrem Shop als Gast bestellen oder (auch) ein Kundenkonto

eröffnen?

ANTWORT: Kundenkonto und Gastbestellung (empfohlen)

-6-

FRAGE: Auf welchen Servern werden die Nutzerdaten Ihrer Webseite gespeichert und

verarbeitet?

ANTWORT: Nur oder zusätzlich bei externen Dienstleistern

-7-

FRAGE : Welche Hosting-Dienstleister setzen Sie ein?

HILFSTEXT:

ANTWORTEN:

Andere

-8-

FRAGE : In welchen Ländern haben die Hosting-Dienstleister ihren Sitz und/oder

stehen ihre Server?

ANTWORTEN:

Deutschland

USA

-9-

FRAGE: Liegt eine Selbstzertifizierung Ihres USA-Anbieters nach dem EU-US Data

Privacy Framework vor?

HILFSTEXT:

Der Angemessenheitsbeschluss für die USA gilt nur soweit sich der Anbieter

selbstzertifiziert hat. Um herauszufinden, ob der jeweilige Anbieter eine aktive

Selbstzertifizierung besitzt, stellt die US-Regierung

hier

einen Suchmechanismus

bereit.

Beantworten Sie die Frage bitte nur mit „Ja“, soweit eine Selbstzertifizierung vorliegt

und diese aktiv ist. Bitte vergewissern sie sich, dass Sie diese Informationen aktuell

halten.

ANTWORT: Nein

-10-

FRAGE : Worauf stützt sich die Zusammenarbeit mit Ihrem Hostinganbieter in den

USA?

HILFSTEXT:

ANTWORTEN:

Standarddatenschutzklauseln der Europäischen Kommission

-11-

FRAGE: Setzen Sie ein Content Delivery Network ein?

HILFSTEXT:

Wenn Sie neben einem Hostprovider auch einen Content Delivery Network („CDN“)

einsetzen, werden bestimmte Inhalte über regional verteilte Server der CDN-Anbieter

(z.B. Cloudflare, Microsoft Azure) an den Webseitenbesucher ausgeliefert. Durch den

Einsatz eines Content Delivery Network können Seiteninhalte (z.B. Bilder, Videos etc.)

schneller für den Nutzer zur Verfügung gestellt werden, die Ladezeit des Online-Shops

verkürzen und somit die Seitenperformance verbessern.

Der Einsatz dieses Dienstes setzt eine Vereinbarung zur Auftragsvererabeitung

(Englisch: data processing agreement bzw. DPA; nachfolgend: "AVV") nach Art. 28

DSGVO voraus. Eine AVV wird vom Anbieter zu Verfügung gestellt. Eine Muster-AVV

finden Sie auch in Ihrem

Legal Account

. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie eine AVV mit

dem Anbieter geschlossen haben und verwenden Sie den generierten Text nur in

diesem Fall.

Bei der Nutzung dieses Dienstes können Daten in Länder ohne

Angemessenheitsbeschluss übermittelt werden.

Art. 46 Abs. 1 DSGVO setzt hierfür eine geeignete Garantie wie die sog.

Standarddatenschutzklauseln der Europäischen Kommission ("SDK") voraus. Bitte

verwenden Sie den generierten Text nur, wenn die SDK in Ihrem Vertrag mit dem

Anbieter einbezogen sind. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Restrisiko

auch dann nicht ausgeschlossen werden kann, da die SDK von der

Rechtsprechung und ausländischen Datenschutzbehörden in bestimmten Fällen als

unzureichend erachtet wurden. Ggf. müssen weitere erforderliche Schutzmaßnahmen

ergriffen werden. Weitere Informationen finden Sie im FAQ „Übermittlung von

personenbezogenen Daten in Drittländer“ in Ihrem

Legal Account

.

ANTWORT: Nein

-12-

FRAGE: Werden Produkte aus Ihrem Angebot im Wege des sogenannten

"Dropshipping" geliefert?

ANTWORT: Ja

-13-

FRAGE : In welchen Ländern haben die Dropshipping-Dienstleister ihren Sitz und/oder

stehen ihre Server?

ANTWORTEN:

Deutschland

-14-

FRAGE: Geben Sie personenbezogene Daten an Versanddienstleister weiter, damit

diese vor Zustellung zum Zwecke der Versandankündigung Kontakt mit dem Käufer

aufnehmen können?

HILFSTEXT:

Die Weitergabe postalischer Adressen an den Versanddienstleister ist regelmäßig zur

Erfüllung des Vertrags erforderlich. Wenn Sie nur die postalische Adresse des Kunden

an den Versanddienstleister weitergeben, beantworten Sie diese Frage mit Nein. Für

Telefonnummern und E-Mail-Adressen gilt dies jedoch nicht (Ausnahme:

Telefonnummern bei Speditionslieferungen).

Voraussetzungen für die Weitergabe:

1. Einholung einer wirksamen Einwilligung z.B. im Bestellprozess. Beispiel für

Einwilligungstext:

„Hiermit willige ich in die Weitergabe meiner [Nennung der Daten] an [Nennung +

Anschrift des Versanddienstleisters] zum Zwecke der [elektronischen]

Lieferungsankündigung bzw. -abstimmung meiner bestellten Ware ein. Meine

Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft wie folgt widerrufen:

[Widerrufsmöglichkeit einsetzen]. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer

Datenschutzerklärung.”

2. Nennung der Versanddienstleister mit Anschrift in der Datenschutzerklärung

Wichtiger Hinweis: Nutzen Sie mehrere Versanddienstleister, geben Sie einfach im

Ergebnistext Name und Anschrift des Dienstleisters zusätzlich an.

ANTWORT: Ja

-15-

FRAGE : Bitte geben Sie an, ob Sie E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer an einen

Versanddienstleister weitergeben.

ANTWORTEN:

E-Mail-Adresse

-16-

FRAGE: Setzen Sie ein externes Warenwirtschaftssystem ein (z.B. Afterbuy,

Plentymarkets o.ä.)?

HILFSTEXT:

Der Einsatz dieses Dienstes setzt eine Vereinbarung zur Auftragsvererabeitung

(Englisch: data processing agreement bzw. DPA; nachfolgend: "AVV") nach Art. 28

DSGVO voraus. Eine AVV wird vom Anbieter zu Verfügung gestellt. Eine Muster-AVV

finden Sie auch in Ihrem

Legal Account

. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie eine AVV mit

dem Anbieter geschlossen haben und verwenden Sie den generierten Text nur in

diesem Fall.

ANTWORT: Nein

-17-

FRAGE: Setzen Sie den SCHUFA IdentitätsCheck zum Zwecke der Altersverifikation

ein?

HILFSTEXT:

Dieses Verfahren wird eingesetzt, um sicherzustellen, dass der Besteller das

erforderliche Mindestalter erreicht hat. Die Prüfung ist bei Waren erforderlich, deren

Verkauf Altersbeschränkungen unterliegt und die daher nur an Personen ausgeliefert

werden dürfen, die das erforderliche Mindestalter erreicht haben (z.B. alkoholische

Getränke, Tabakwaren, E-Zigaretten, Trägermedien gemäß FSK-/USK Kennzeichnung,

Waffen, Feuerwerk). Bitte geben Sie auch in den AGB an, dass Sie

Altersverifikationsverfahren einsetzen.

ANTWORT: Nein

-18-

FRAGE: Geben Sie Daten an Inkassodienstleister zum Zwecke der Durchsetzung von

Zahlungsaufforderungen weiter?

ANTWORT: Nein

-19-

FRAGE: Holen Sie von Auskunfteien Bonitätsauskünfte von Ihren Kunden ein?

HILFSTEXT:

Bonitätsprüfungen sind auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden möglich,

wenn Sie als Shopbetreiber mit Ihrer Lieferung oder Leistung in Vorleistung treten,

also z.B. beim Versand auf offene Rechnung. Treten Sie nicht in Vorleistung (z.B. bei

Vorkasse-Zahlungen), müssen Sie von Ihren Kunden eine ausdrückliche Einwilligung

für eine Bonitätsprüfung einholen, wenn Sie diese durchführen möchten.

ANTWORT: Nein

-20-

FRAGE: Setzen Sie Zahlungsarten ein, die eine Bonitätsprüfung verlangen?

HILFSTEXT:

Bei Nutzung von Sofort (betrieben durch die Sofort GmbH) beantworten Sie die

Frage bitte mit Nein.

ANTWORT: Nein

-21-

FRAGE: Führen Sie Werbemaßnahmen via E-Mail, Post und/oder Telefon durch?

ANTWORT: Ja

-22-

FRAGE : Über welchen dieser Kanäle führen Sie Werbemaßnahmen durch?

ANTWORTEN:

E-Mail

-23-

FRAGE : Welche Wege der E-Mail-Werbung nutzen Sie?

ANTWORTEN:

E-Mail-Newsletter an Empfänger, die sich dafür angemeldet haben (empfohlen)

Bewertungsbitten an Kunden, die sich nach ihrer Bestellung dafür angemeldet

haben

-24-

FRAGE: Setzen Sie in Ihren Newslettern Technologien ein (z.B. Webbeacons, Tracking-

Pixel, o.Ä.) , um das Nutzungsverhalten (Auswertung von Öffnungsraten, Klickraten,

etc.) der Newsletter-Empfänger zu tracken?

HILFSTEXT:

Bitte beachten Sie, dass die beiden Ja-Optionen nur eingesetzt werden können, sofern

Sie eine transparente Einwilligung für den Newsletterversand einholen. Beachten Sie

dabei auch, dass nur erforderliche Daten zur Auswertung Ihrer Newsletter-Kampagnen

erhoben werden dürfen. Hierbei müssen Sie darauf achten, ob Sie pseudonyme

Statistiken zur Auswertung Ihrer Newsletter erstellen oder individuelle Profilbildungen

Ihrer Newsletter-Empfänger vornehmen.

Eine Pseudonymisierung erfordert, dass

- die spezifisch betroffene Person nicht ohne die Hinzuziehung zusätzlicher

Informationen identifizierbar ist (Entkoppelung des Personenbezugs),

- die zusätzlichen Informationen gesondert (technisch/räumlich) aufbewahrt werden

und

- technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen wurden, die die

Nichtzusammenführung der pseudonymisierten Daten und der zusätzlichen

Informationen gewährleisten.

Passen Sie die Einstellungen entsprechend in Ihrem Einwilligungstext an, um eine

transparente Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten. Sie finden

jeweils einen Mustervorschlag für den Einwilligungstext in den Praxishinweisen der

nachfolgenden Auswahlmöglichkeiten.

ANTWORT: Nein

-25-

FRAGE: Wie werden die E-Mail-Newsletter versendet?

ANTWORT: Nur oder zusätzlich über externe Dienstleister

-26-

FRAGE : Welche E-Mail-Marketing-Anbieter setzen Sie ein?

HILFSTEXT:

ANTWORTEN:

Anderer

-27-

FRAGE : In welchen Ländern haben Ihre E-Mail-Marketing-Anbieter ihren Sitz?

ANTWORTEN:

USA

-28-

FRAGE: Liegt eine Selbstzertifizierung Ihres USA-Anbieters nach dem EU-US Data

Privacy Framework vor?

HILFSTEXT:

Der Angemessenheitsbeschluss für die USA gilt nur soweit sich der Anbieter

selbstzertifiziert hat. Um herauszufinden, ob der jeweilige Anbieter eine aktive

Selbstzertifizierung besitzt, stellt die US-Regierung

hier

einen Suchmechanismus

bereit.

Beantworten Sie die Frage bitte nur mit „Ja“, soweit eine Selbstzertifizierung vorliegt

und diese aktiv ist. Bitte vergewissern sie sich, dass Sie diese Informationen aktuell

halten.

ANTWORT: Ja

-29-

FRAGE: Wie werden die Bewertungsbitten versendet?

HILFSTEXT:

Die erforderliche Einwilligung kann so aussehen:

Versand nur über eigene E-Mail-Server in den Geschäftsräumen des Shops:

[ ] Ich möchte per E-Mail an die Möglichkeit zur Abgabe einer Kundenbewertung durch

[Name Shop] erinnert werden. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber [Name

Shop] widerrufen.

Versand durch nur oder zusätzlich durch externe Dienstleister:

[ ] Ich möchte per E-Mail an die Möglichkeit zur Abgabe einer Kundenbewertung durch

[Name des Dienstleisters und gegebenenfalls des Shops] erinnert werden. Ich bin

einverstanden, dass hierzu meine E-Mail-Adresse an [Name des Dienstleisters]

übermittelt wird. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber [Name Shop]

widerrufen.

ANTWORT: Durch andere externe Dienstleister

-30-

FRAGE : In welchen Ländern haben die Dienstleister Ihres Bewertungssystems ihren

Sitz und/oder stehen ihre Server?

ANTWORTEN:

USA

-31-

FRAGE: Liegt eine Selbstzertifizierung Ihres USA-Anbieters nach dem EU-US Data

Privacy Framework vor?

HILFSTEXT:

Der Angemessenheitsbeschluss für die USA gilt nur soweit sich der Anbieter

selbstzertifiziert hat. Um herauszufinden, ob der jeweilige Anbieter eine aktive

Selbstzertifizierung besitzt, stellt die US-Regierung

hier

einen Suchmechanismus

bereit.

Beantworten Sie die Frage bitte nur mit „Ja“, soweit eine Selbstzertifizierung vorliegt

und diese aktiv ist. Bitte vergewissern sie sich, dass Sie diese Informationen aktuell

halten.

ANTWORT: Ja

-32-

FRAGE: Verwenden Sie in Ihrem Online-Shop Technologien einschließlich Cookies, die

Informationen des Besuchers verarbeiten?

HILFSTEXT:

Cookies sind Daten, die z.B. ein Online-Shop auf dem Rechner des Besuchers

abspeichert. In aller Regel setzen die Shop-Systeme Cookies ein, um z.B. Warenkörbe

oder Spracheinstellungen zwischenzuspeichern.

ANTWORT: Ja

-33-

FRAGE: Holen Sie für die Verwendung dieser Technologien Einwilligungen ein?

ANTWORT: Ja, mit Ausnahme von zwingend notwendigen Cookies und Technologien

-34-

FRAGE: Setzen Sie eine Consent Management Platform ein?

HILFSTEXT:

Consent Management Platforms (z.B. UserCentrics) dienen der Einholung

datenschutzrechtlicher Einwilligungen, beispielsweise zum Setzen von Marketing-

Cookies. Üblicherweise ist dies ein Banner, in dem verschiedene Cookie-Einstellungen

beim Betreten der Webseite getroffen werden können.

Der Einsatz dieses Dienstes setzt eine Vereinbarung zur Auftragsvererabeitung

(Englisch: data processing agreement bzw. DPA; nachfolgend: "AVV") nach Art. 28

DSGVO voraus. Eine AVV wird vom Anbieter zu Verfügung gestellt. Eine Muster-AVV

finden Sie auch in Ihrem

Legal Account

. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie eine AVV mit

dem Anbieter geschlossen haben und verwenden Sie den generierten Text nur in

diesem Fall.

ANTWORT: Ja

-35-

FRAGE: Welche Consent Management Platform setzen Sie ein?

ANTWORT: Andere Consent Manager Platform (CMP)

-36-

FRAGE: Wie sind die Cookie-Einstellungen eingebunden?

ANTWORT: Über Link im Footer

-37-

FRAGE: Bitte geben Sie die Kontaktadresse des Consent Manager Platform-Anbieters

an:

ANTWORTEN:

FRAGE: Name (inkl. Gesellschaftsform)

ANTWORT: Shopify International Limited

FRAGE: Straße und Hausnummer

ANTWORT: 2nd Floor, 1-2 Victoria Buildings, Haddington Road

FRAGE: PLZ und Ort

ANTWORT: D04 XN32 Dublin 4

FRAGE: Land

ANTWORT: Irland

-38-

FRAGE : In welchen Ländern hat der Consent Manager Platform-Anbieter seinen Sitz

und/oder stehen seine Server?

ANTWORTEN:

Irland

Kanada

USA

-39-

FRAGE: Liegt eine Selbstzertifizierung Ihres USA-Anbieters nach dem EU-US Data

Privacy Framework vor?

HILFSTEXT:

Der Angemessenheitsbeschluss für die USA gilt nur soweit sich der Anbieter

selbstzertifiziert hat. Um herauszufinden, ob der jeweilige Anbieter eine aktive

Selbstzertifizierung besitzt, stellt die US-Regierung

hier

einen Suchmechanismus

bereit.

Beantworten Sie die Frage bitte nur mit „Ja“, soweit eine Selbstzertifizierung vorliegt

und diese aktiv ist. Bitte vergewissern sie sich, dass Sie diese Informationen aktuell

halten.

ANTWORT: Nein

-40-

FRAGE : Worauf stützt sich die Zusammenarbeit mit Ihrem Consent Manager Platform-

Anbieter in den USA?

HILFSTEXT:

ANTWORTEN:

Standarddatenschutzklauseln der Europäischen Kommission

-41-

FRAGE : Welche Technologien werden zur Speicherung der Einwilligungsdaten von

Ihrer Consent Manager Platform (CMP) eingesetzt?

HILFSTEXT:

ANTWORTEN:

Cookies

-42-

FRAGE: Werden die Daten nur auf dem Endgerät gespeichert und nicht an den

Consent Manager Platform-Anbieter übermittelt?

ANTWORT: Nein

-43-

FRAGE: Holen Sie innerhalb Ihres genutzten Consent-Managers eine (ausdrückliche)

Einwilligung für Datenübermittlungen in Drittländer ein?

HILFSTEXT:

Bei dem Einsatz von Drittanbieter-Tools , wie z.B. Google und Facebook, können

personenbezogene Daten in Drittländern verarbeitet werden.

Eine ggf. stattfindende Datenübermittlung wird dabei auf eine geeignete Garantie

insbesondere in Form der EU-Standardvertragsklauseln gestützt.

Ob die vertraglich vereinbarten Klauseln ausreichend sind, ist laut Rechtsprechung

des EuGH durch den Datenexporteur (Sie als Webseitenbetreiber) und dem

Datenimporteur (Drittanbieter) im Vorfeld festzustellen. Eine damit verbundene

Überprüfung stellt sich jedoch in den meisten Fällen als sehr aufwendig heraus, da

notwendige Information seitens des Drittanbieters nicht in dem gewünschten Umfang

zur Verfügung gestellt werden (Informationen zum notwendigen Prüfumfang finden Sie

hier

).

Die Erteilung einer erweiterten Einwilligung (Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO) durch

den Webseitenbesucher über den Consent-Manager kann die

Drittlandtransferproblematik dabei entschärfen. Enthält Ihr verwendetes Einwilligungs-

Management-Tool/ Consent-Manager auf erster Ebene Angaben zu möglichen

Drittlandübermittlungen und holt dafür eine ausdrückliche Einwilligung gem. Art. 49

Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO ein, können Sie dies hier angeben („Ja“). Der Informationstext

sollte die Problematik des Drittlandtransfers beschreiben (Fehlen eines

Angemessenheitsbeschlusses und geeigneter Garantien, dadurch entstehende

Risiken, Verweis auf weitere Informationen in der Datenschutzerklärung) und dafür

eine ausdrückliche Einwilligung einholen.

Beispieltext:

Neben den allgemeinen Angaben des Consent-Managers sollte ein Textbaustein dieser

Art vorhanden sein:

„Dabei kann auch eine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten in ein Drittland

ohne Angemessenheitsbeschluss oder geeignete Garantie erfolgen. Informationen zu

den damit verbundenen Risiken finden Sie hier und in den Datenschutzhinweisen

unter dem Abschnitt „Drittlandtransfer“.

Indem Sie auf „akzeptieren“ klicken, willigen Sie in die oben beschriebene

Verarbeitung und auch in die Datenübermittlung an Drittländer ausdrücklich ein.“

Wichtiger Hinweis: Nutzen Sie den von User Centrics / Trusted Shops zur Verfügung

gestellten Consent-Manager und beantworten diese Frage mit „Ja“, ist zusätzlich die

entsprechende Option bei der Erstellung des Consent-Managers in unserem

Legal

Accoun

t auszuwählen.

Beachten Sie jedoch, dass der Anwendungsbereich durch die europäischen

Datenschutzbehörden sehr restriktiv ausgelegt wird (weiteren Informationen

dazu finden Sie

hier

) und es derzeit an einem richtungsweisenden

Gerichtsurteil fehlt, welches zu mehr Rechtssicherheit bei

Datenübermittlungen auf Grundlage einer Einwilligung beiträgt. Im Zweifel

sollten Sie sich von einem Datenschutzexperten beraten lassen.

ANTWORT: Nein

-44-

FRAGE: Setzen Sie auf Ihrer Webseite Technologien zur Webanalyse und Online-

Marketing ein?

ANTWORT: Ja

-45-

FRAGE: Verwenden Sie Tools von Google?

HILFSTEXT:

Bei der Nutzung dieses Dienstes werden personenbezogenen Daten in die USA

übermittelt. Für die USA wurde ein angemessenes Datenschutzniveau als Grundlage

für eine Drittlandsübermittlung festgestellt, soweit der jeweilige Dienstleister

zertifiziert ist. Eine Zertifizierung liegt vor.

Bei der Nutzung dieses Dienstes können Daten in Länder ohne

Angemessenheitsbeschluss übermittelt werden.

Art. 46 Abs. 1 DSGVO setzt hierfür eine geeignete Garantie wie die sog.

Standarddatenschutzklauseln der Europäischen Kommission ("SDK") voraus. Bitte

verwenden Sie den generierten Text nur, wenn die SDK in Ihrem Vertrag mit dem

Anbieter einbezogen sind. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Restrisiko

auch dann nicht ausgeschlossen werden kann, da die SDK von der

Rechtsprechung und ausländischen Datenschutzbehörden in bestimmten Fällen als

unzureichend erachtet wurden. Ggf. müssen weitere erforderliche Schutzmaßnahmen

ergriffen werden. Weitere Informationen finden Sie im FAQ „Übermittlung von

personenbezogenen Daten in Drittländer“ in Ihrem

Legal Account

.

ANTWORT: Nein

-46-

FRAGE: Google Analytics 4 (GA4)

HILFSTEXT:

Bitte beachten Sie, dass sich der generierte Text ausschließlich auf die neue Version

Google Analytics 4 (GA4) bezieht. Google Analytics Universal wird vom Trusted Shops

Rechtstexter nicht mehr unterstützt. Weitere Informationen hierzu finden Sie in Ihrem

Google Analytics Konto.

Nach Auffassung der Datenschutzbehörden ist der rechtskonforme Einsatz von

Google-Analytics nur mit einer IP-Anonymisierung möglich. Eine entsprechende

Einstellung war bei der Vorgängerversion Google Analytics Universal vorgesehen und

existiert bei der aktuellen Version Google Analytics 4 nicht mehr, da die IP-Adresse nur

zum Zwecke des Ableitens von Standortdaten gespeichert und danach wieder gelöscht

wird. Ob dies eine datenschutzkonforme Verwendung von Google Analytics aus Sicht

der Datenschutzbehörden darstellt, bleibt abzuwarten. Ein rechtliches Risiko kann

daher nicht ausgeschlossen werden.

Der Einsatz dieses Dienstes setzt eine Vereinbarung zur Auftragsvererabeitung

(Englisch: data processing agreement bzw. DPA; nachfolgend: "AVV") nach Art. 28

DSGVO voraus. Eine AVV wird vom Anbieter zu Verfügung gestellt. Eine Muster-AVV

finden Sie auch in Ihrem

Legal Account

. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie eine AVV mit

dem Anbieter geschlossen haben und verwenden Sie den generierten Text nur in

diesem Fall.

ANTWORT: Nein

-47-

FRAGE: Datenfreigabeeinstellungen für "Google-Produkte und - Dienste" sind aktiviert

HILFSTEXT:

Der Einsatz dieses Dienstes setzt eine Vereinbarung zwischen gemeinsam

Verantwortlichen (Englisch: joint controller agreement bzw. JCA) nach Art. 26

DSGVO voraus. Eine solche Verenbarung wird vom Anbieter zu Verfügung gestellt. Ein

Muster finden Sie auch in Ihrem

Legal Account

. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie eine

entsprechende Vereinbarung mit dem Anbieter geschlossen haben und verwenden Sie

den generierten Text nur in diesem Fall.

Bitte beachten Sie, dass ein Restrisiko bei der Verwendung von Google Analytics unter

Aktivierung der Datenfreigabeeinstellungen nicht ausgeschlossen werden kann.

Aktuell wird die von Google vorgegebene Aufspaltung seiner Rolle in

Auftragsverarbeiter und Verantwortlicher von den Datenschutzaufsichtsbehörden

kritisiert. Insbesondere nach Auffassung des Hamburger Datenschutzbeauftragen liege

die stattfindende Datenverarbeitung in gemeinsamer Verantwortlichkeit von Google

und dem Seitenbetreiber. Diese Auslegung ist nach unserer Auffassung nicht

zwingend. Zudem ist die Problematik noch kein Gegenstand eines behördlichen oder

gerichtlichen Verfahrens geworden. Aus diesem Grund halten wir das rechtliche Risiko

bei der Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen für vertretbar. Wenn Sie

jegliches Risiko vermeiden möchten, empfehlen wir, die Datenfreigabeeinstellungen

für "Google-Produkte und -Dienste" zu deaktivieren.

ANTWORT: Nein

-48-

FRAGE: User-ID-Funktion

ANTWORT: Nein

-49-

FRAGE: Google Signals

ANTWORT: Nein

-50-

FRAGE: DoubleClick-Cookie

ANTWORT: Nein

-51-

FRAGE: Google Adsense

ANTWORT: Nein

-52-

FRAGE: Google Analytics Consent Mode / Einwilligungsmodus

HILFSTEXT:

Bitte stellen Sie sicher, dass Sie den Einwilligungsmodus so konfiguriert haben, dass

keine zusätzlichen Daten an Google übermittelt werden, als dies standardmäßig der

Fall ist, und verwenden Sie den generierten Text nur in diesem Fall.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein rechtliches Risiko auch bei dieser

Konfiguration besteht, da personenbezogene Daten der Webseitenbesucher an Google

ohne Einwilligung oder sonstige Rechtsgrundlage übermittelt werden. Aus diesem

Grund raten wir von der Implementierung des Einwilligungsmodus dringend

ab.

ANTWORT: Nein

-53-

FRAGE: Google Ads

HILFSTEXT:

Der Einsatz dieses Dienstes setzt eine Vereinbarung zwischen gemeinsam

Verantwortlichen (Englisch: joint controller agreement bzw. JCA) nach Art. 26

DSGVO voraus. Eine solche Verenbarung wird vom Anbieter zu Verfügung gestellt. Ein

Muster finden Sie auch in Ihrem

Legal Account

. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie eine

entsprechende Vereinbarung mit dem Anbieter geschlossen haben und verwenden Sie

den generierten Text nur in diesem Fall.

ANTWORT: Nein

-54-

FRAGE: Google Ads Remarketing

HILFSTEXT:

Der Einsatz dieses Dienstes setzt eine Vereinbarung zwischen gemeinsam

Verantwortlichen (Englisch: joint controller agreement bzw. JCA) nach Art. 26

DSGVO voraus. Eine solche Verenbarung wird vom Anbieter zu Verfügung gestellt. Ein

Muster finden Sie auch in Ihrem

Legal Account

. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie eine

entsprechende Vereinbarung mit dem Anbieter geschlossen haben und verwenden Sie

den generierten Text nur in diesem Fall.

ANTWORT: Nein

-55-

FRAGE: Google Ads Conversion Manager

HILFSTEXT:

Der Einsatz dieses Dienstes setzt eine Vereinbarung zwischen gemeinsam

Verantwortlichen (Englisch: joint controller agreement bzw. JCA) nach Art. 26

DSGVO voraus. Eine solche Verenbarung wird vom Anbieter zu Verfügung gestellt. Ein

Muster finden Sie auch in Ihrem

Legal Account

. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie eine

entsprechende Vereinbarung mit dem Anbieter geschlossen haben und verwenden Sie

den generierten Text nur in diesem Fall.

ANTWORT: Nein

-56-

FRAGE: Google Ads Consent Mode / Einwilligungsmodus

HILFSTEXT:

Bitte stellen Sie sicher, dass Sie den Einwilligungsmodus so konfiguriert haben, dass

keine zusätzlichen Daten an Google übermittelt werden, als dies standardmäßig der

Fall ist, und verwenden Sie den generierten Text nur in diesem Fall.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein rechtliches Risiko auch bei dieser

Konfiguration besteht, da personenbezogene Daten der Webseitenbesucher an Google

ohne Einwilligung oder sonstige Rechtsgrundlage übermittelt werden. Aus diesem

Grund raten wir von der Implementierung des Einwilligungsmodus dringend

ab.

ANTWORT: Nein

-57-

FRAGE: Google Maps

HILFSTEXT:

Der Einsatz dieses Dienstes setzt eine Vereinbarung zwischen gemeinsam

Verantwortlichen (Englisch: joint controller agreement bzw. JCA) nach Art. 26

DSGVO voraus. Eine solche Verenbarung wird vom Anbieter zu Verfügung gestellt. Ein

Muster finden Sie auch in Ihrem

Legal Account

. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie eine

entsprechende Vereinbarung mit dem Anbieter geschlossen haben und verwenden Sie

den generierten Text nur in diesem Fall.

Bitte beachten Sie, dass dieser Google-Dienst wohl standardmäßig Google Fonts

nachlädt. Auf die Problematik bzgl. der Verwendung von Google Fonts wird

hingewiesen. Prüfen Sie bitte ob Sie das Nachladen von Google Fonts manuell

unterbinden können bzw. verwenden Sie zusätzlich die Texte zu Google Fonts und

holen hierfür eine wirksame Einwilligung ein oder verzichten Sie gänzlich auf den

Einsatz dieses Dienstes.

ANTWORT: Nein

-58-

FRAGE: Google Recaptcha

HILFSTEXT:

Der Einsatz dieses Dienstes setzt eine Vereinbarung zur Auftragsvererabeitung

(Englisch: data processing agreement bzw. DPA; nachfolgend: "AVV") nach Art. 28

DSGVO voraus. Eine AVV wird vom Anbieter zu Verfügung gestellt. Eine Muster-AVV

finden Sie auch in Ihrem

Legal Account

. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie eine AVV mit

dem Anbieter geschlossen haben und verwenden Sie den generierten Text nur in

diesem Fall.

Bitte beachten Sie, dass dieser Google-Dienst wohl standardmäßig Google Fonts

nachlädt. Auf die Problematik bzgl. der Verwendung von Google Fonts wird

hingewiesen. Prüfen Sie bitte ob Sie das Nachladen von Google Fonts manuell

unterbinden können bzw. verwenden Sie zusätzlich die Texte zu Google Fonts und

holen hierfür eine wirksame Einwilligung ein oder verzichten Sie gänzlich auf den

Einsatz dieses Dienstes.

ANTWORT: Nein

-59-

FRAGE: Google Tag Manager

HILFSTEXT:

Der Einsatz dieses Dienstes setzt eine Vereinbarung zur Auftragsvererabeitung

(Englisch: data processing agreement bzw. DPA; nachfolgend: "AVV") nach Art. 28

DSGVO voraus. Eine AVV wird vom Anbieter zu Verfügung gestellt. Eine Muster-AVV

finden Sie auch in Ihrem

Legal Account

. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie eine AVV mit

dem Anbieter geschlossen haben und verwenden Sie den generierten Text nur in

diesem Fall.

Der hiermit generierte Textbaustein ist nur geeignet, wenn Sie für die Nutzung des

Google Tag Managers eine Einwilligung einholen.

Bitte beachten Sie, dass seitens Google völlig unklar ist, ob und inwieweit Google im

Rahmen des Google Tag Managers personenbezogene Daten Ihrer Kunden verarbeitet.

Es empfiehlt sich daher, auf den Google Tag Manager vollständig zu verzichten und

die jeweiligen Dienste direkt über den Webcode Ihrer Webseite einzubinden. Dies stellt

stets eine deutlich datenschutzfreundlichere Einbindungsweise dar.

ANTWORT: Nein

-60-

FRAGE: Verwenden Sie Tools von Microsoft?

HILFSTEXT:

Nach unserer rechtlichen Auffassung setzt der Einsatz der Microsoft Dienste, die

nachfolgend zur Auswahl stehen, eine Vereinbarung zwischen gemeinsam

Verantwortlichen nach Art. 26 DSGVO voraus. Ein Muster finden Sie in Ihrem Legal

Account. Nach Angaben von Microsoft liegt hingegen eine Auftragsverarbeitung nach

Art. 28 DSGVO. Dies steht jedoch im Widerspruch zu ergangener Rechtsprechung zu

vergleichbaren Technologien. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie eine entsprechende

Vereinbarung mit dem Anbieter geschlossen haben und verwenden Sie den

generierten Text nur in diesem Fall.

Bei der Nutzung dieses Dienstes werden personenbezogenen Daten in die USA

übermittelt. Für die USA wurde ein angemessenes Datenschutzniveau als Grundlage

für eine Drittlandsübermittlung festgestellt, soweit der jeweilige Dienstleister

zertifiziert ist. Eine Zertifizierung liegt vor.

Bei der Nutzung dieses Dienstes können Daten in Länder ohne

Angemessenheitsbeschluss übermittelt werden.

Art. 46 Abs. 1 DSGVO setzt hierfür eine geeignete Garantie wie die sog.

Standarddatenschutzklauseln der Europäischen Kommission ("SDK") voraus. Bitte

verwenden Sie den generierten Text nur, wenn die SDK in Ihrem Vertrag mit dem

Anbieter einbezogen sind. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Restrisiko

auch dann nicht ausgeschlossen werden kann, da die SDK von der

Rechtsprechung und ausländischen Datenschutzbehörden in bestimmten Fällen als

unzureichend erachtet wurden. Ggf. müssen weitere erforderliche Schutzmaßnahmen

ergriffen werden. Weitere Informationen finden Sie im FAQ „Übermittlung von

personenbezogenen Daten in Drittländer“ in Ihrem

Legal Account

.

ANTWORT: Nein

-61-

FRAGE: Verwenden Sie Tools von Meta?

HILFSTEXT:

Bei der Nutzung dieses Dienstes werden personenbezogenen Daten in die USA

übermittelt. Für die USA wurde ein angemessenes Datenschutzniveau als Grundlage

für eine Drittlandsübermittlung festgestellt, soweit der jeweilige Dienstleister

zertifiziert ist. Eine Zertifizierung liegt vor.

Bei der Nutzung dieses Dienstes können Daten in Länder ohne

Angemessenheitsbeschluss übermittelt werden.

Art. 46 Abs. 1 DSGVO setzt hierfür eine geeignete Garantie wie die sog.

Standarddatenschutzklauseln der Europäischen Kommission ("SDK") voraus. Bitte

verwenden Sie den generierten Text nur, wenn die SDK in Ihrem Vertrag mit dem

Anbieter einbezogen sind. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Restrisiko

auch dann nicht ausgeschlossen werden kann, da die SDK von der

Rechtsprechung und ausländischen Datenschutzbehörden in bestimmten Fällen als

unzureichend erachtet wurden. Ggf. müssen weitere erforderliche Schutzmaßnahmen

ergriffen werden. Weitere Informationen finden Sie im FAQ „Übermittlung von

personenbezogenen Daten in Drittländer“ in Ihrem

Legal Account

.

ANTWORT: Ja

-62-

FRAGE : Welche Meta-Tools setzen Sie ein?

ANTWORTEN:

Meta Ads Manager

-63-

FRAGE: Verwenden Sie Webanalyse-Tools von Anbietern außer Google, Microsoft oder

Meta?

ANTWORT: Nein

-64-

FRAGE: Nehmen Sie an Affiliate-Programmen teil?

HILFSTEXT:

Im Rahmen von sog. Affiliate-Programmen werden die Angebote eines Webseiten-

Betreibers (sog. Advertiser) durch seine Vertriebspartner (sog. Publisher) beworben.

Bitte wählen Sie diese Option nur dann aus, wenn Sie an einem Affiliate-Programm in

der entsprechenden Rolle teilnehmen.

ANTWORT: Nein

-65-

FRAGE: Setzen Sie einen Font-Anbieter ein?

HILFSTEXT:

Bei der Nutzung eines Font-Anbieters wird bei jedem Seitenaufruf über die IP-Adresse

des Nutzers beim Server des Font-Anbieters abgefragt, ob es Schrift- oder CSS-

Änderungen gab.

Wichtig: Dabei handelt es sich im Falle des Einsatzes von Google Fonts um eine

unzulässige Datenverarbeitung, sofern der Webseitenbesuchers nicht vorab in die

Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten (insbesondere IP-Adresse) eingewilligt

hat (LG München I Urteil v. 20.1.2022 – 3 O 17493/20).

Wir empfehlen dabei unabhängig von jeweiligen Fonts-Anbieter die vorherige

Einwilligung des Webseitenbesuchers über eine Consent-Management-Plattform

einzuholen. Als datenschutzfreundliche Alternative können Sie die Schriftarte(n)

herunterladen und lokal auf Ihrer Webseite einbinden.

ANTWORT: Nein

-66-

FRAGE: Setzen Sie Video-Plugins ein?

ANTWORT: Nein

-67-

FRAGE: Setzen Sie auf Ihrer Webseite PlugIns von sozialen Netzwerken ein?

HILFSTEXT:

Nach aktueller Rechtsprechung ist die Verwendung von Standard-Plugins

ausschließlich über die sog. Shariff-Lösung rechtlich unbedenklich. Wir empfehlen, auf

eine anderweitige Einbindung von Social Plugins zu verzichten.

Hier

finden Sie

technische Informationen zu Shariff. Bitte verwenden Sie den generierten Text nur,

wenn Sie die Shariff-Lösung tatsächlich nutzen.

ANTWORT: Nein

-68-

FRAGE: Betreiben Sie Seiten bzw. Konten bei Social-Media Plattformen? (z.B.

Facebook-Fanpage)

HILFSTEXT:

Bei dem Betrieb von Seiten auf Social Media Plattformen sind zwei Aspekte zu

beachten, die für alle zur Auswahl stehenden Anbieter und Dienste gelten:

1. Gemeinsame Verantwortlichkeit mit dem Plattformanbieter

2. Dattenübermittlung in Drittländer

Der Einsatz dieses Dienstes setzt eine Vereinbarung zwischen gemeinsam

Verantwortlichen (Englisch: joint controller agreement bzw. JCA) nach Art. 26

DSGVO voraus. Eine solche Verenbarung wird vom Anbieter zu Verfügung gestellt. Ein

Muster finden Sie auch in Ihrem

Legal Account

. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie eine

entsprechende Vereinbarung mit dem Anbieter geschlossen haben und verwenden Sie

den generierten Text nur in diesem Fall.

Bitte beachten Sie, dass die Datenschutzkonferenz (DSK) die von Facebook zur

Verfügung gestellte Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO als nicht ausreichend

qualifiziert. Die DSK vertritt die Ansicht, dass Facebook-Fanpages derzeit nicht

datenschutzkonform einsetzbar sind, weder von öffentlichen noch von nicht-

öffentlichen Stellen. Näheres hierzu lesen sie

hier

. Bitte beachten Sie, dass die

Rechtsauffassung der DSK nicht abschließend ist, sie kann jedoch von

Aufsichtsbehörden und/oder Gerichten geteilt werden.

Die DSK macht ebenfalls darauf aufmerksam, dass nach ihrer Auffassung

die gleichen Gesichtspunkte genauso für andere Social-Media-Präsenzen

(z.B.: Instagram, Twitter, etc.) gelten.

Bei der Nutzung dieses Dienstes können Daten in Länder ohne

Angemessenheitsbeschluss übermittelt werden.

Bei der Nutzung dieses Dienstes werden personenbezogenen Daten in die USA

übermittelt. Für die USA wurde ein angemessenes Datenschutzniveau als Grundlage

für eine Drittlandsübermittlung festgestellt, soweit der jeweilige Dienstleister

zertifiziert ist. Soweit der Dienstleister (noch) nicht zertifiziert ist, müssen weiterhin

die Regelungen zu Übermittlungen in Länder ohne Angemessenheitsbeschluss

eingehalten werden.

Art. 46 Abs. 1 DSGVO setzt hierfür eine geeignete Garantie wie die sog.

Standarddatenschutzklauseln der Europäischen Kommission ("SDK") voraus. Bitte

verwenden Sie den generierten Text nur, wenn die SDK in Ihrem Vertrag mit dem

Anbieter einbezogen sind. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Restrisiko

auch dann nicht ausgeschlossen werden kann, da die SDK von der

Rechtsprechung und ausländischen Datenschutzbehörden in bestimmten Fällen als

unzureichend erachtet wurden. Ggf. müssen weitere erforderliche Schutzmaßnahmen

ergriffen werden. Weitere Informationen finden Sie im FAQ „Übermittlung von

personenbezogenen Daten in Drittländer“ in Ihrem

Legal Account

.

ANTWORT: Ja

-69-

FRAGE : Auf welchen Social-Media-Plattformen bieten Sie Seiten bzw. Konten an?

ANTWORTEN:

Facebook (by Meta)

Instagram (by Meta)

-70-

FRAGE: Setzen Sie in Ihrem Shop das Trusted Shops Trustbadge ein?

HILFSTEXT:

Das Trusted Shops Trustbadge ist die Technologie, um Ihren Kunden alle Services an

einem Ort zu bieten. Es ist immer im Blickfeld Ihrer Besucher und zeigt Ihr Gütesiegel,

Ihre Note und Ihre Bewertungssterne an. Über diese Technologie bieten Sie zudem die

Trusted Shops Garantie an und sammeln automatisch Bewertungen. Weitere

Informationen finden Sie

hier

.

Wichtig: Bitte beantworten Sie die Frage nur mit "Ja", wenn Sie im Zielmarkt, wofür

diese Datenschutzerklärung erstellt wird, auch tatsächlich das Trustbadge einsetzen.

ANTWORT: Nein

-71-

FRAGE: Setzen Sie in Ihrem Shop den #trstd login ein?

HILFSTEXT:

Bei dem #trstd login handelt es sich um eine Schaltfläche, die im Online-Auftritt von

Trusted Shops oder Trusted Shops Partnerunternehmen (Community of Trust Mitglied)

integriert sein kann. Über den #trstd login können sich Besucher*innen des Online-

Auftritts direkt für die Trusted Shops Services registrieren (dann „Consumer-Mitglied“),

bzw. sich als bestehendes Mitglied in ihren Trusted Shops Account („Konto“)

einloggen.

Durch Hinterlegung eines persönlichen „Secrets“, der Personalisierung des #trstd

login, können Consumer-Mitglieder nach einem Login prüfen, dass sie mit der

Community of Trust verbunden sind und das Unternehmen in dessen Online-Auftritt

der #trstd login integriert ist, von Trusted Shops auf Echtheit geprüft wurde.

Wichtig: Bitte die Frage darf nur mit "Ja" beantwortet werden, wenn im Zielmarkt,

wofür diese Datenschutzerklärung erstellt wird, auch tatsächlich ausschließlich der

#trstd login eingesetzt wird.

Soweit der im Trustbadge integrierte #trstd login verwendet wird, ist die Frage

„Setzen Sie in Ihrem Shop das Trustbadge ein?“ mit "Ja" zu beantworten. Die

entsprechenden Texte werden dann bereits dort mit aufgenommen.

ANTWORT: Nein, wird nicht eingesetzt

-72-